MIME-Version: 1.0 Content-Type: multipart/related; boundary="----=_NextPart_01C6C04B.9C79B560" Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Webseite in einer Datei, die auch als Webarchivdatei bezeichnet wird. Wenn Sie diese Nachricht erhalten, unterstützt Ihr Browser oder Editor keine Webarchivdateien. Downloaden Sie einen Browser, der Webarchivdateien unterstützt, wie zum Beispiel Microsoft Internet Explorer. ------=_NextPart_01C6C04B.9C79B560 Content-Location: file:///C:/C97C5D0E/statuten.htm Content-Transfer-Encoding: quoted-printable Content-Type: text/html; charset="us-ascii" Vereinsstatuten

STATUTEN des STEIRISCHEN TAEKWONDO VERBANDES

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§ 1= NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH

 

     Der Verband f&uum= l;hrt den Namen: STEIRISCHER TAEKWONDO VERBAND (StTDV).

     Er hat seinen Sit= z in Kalsdorf bei Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.<= /o:p>

     Der Beitritt zu a= nderen Organisationen oder Verbänden ist beabsichtigt.

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§ 2 VERBANDSZWECK

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(1)     Der Steirische Taekwondo Verband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

 

a)      Die Pflege = und Betätigung von Taekwondo in seiner Gesamtheit (Poomse-Formenlauf, Hanb= on Kyorugie-Einschrittkampf, Kyokpa-Bruchtest, Hosinsul-Selbstverteidigung, Kyorugie-Freikampf und Do-Philosophie) unter besonderer Berücksichtigu= ng des gesundheitlichen Aspektes.

b)      Die Vereinheitlichung der Ausbildung, unter Berücksichtigung der Richtlini= en des Österreichischen Taekwondo Verbandes (ÖTDV), der Europäischen Taekwondo Union (ETU) und der World Taekwondo Federation (WTF) unter besond= erer Bedachtnahme des humanen, pädagogischen und philosophischen Hintergrun= des und der Grundsätze des Taekwondo.

c)      Die Abhaltu= ng von Aus- und Fortbildungen sowie Trainingslager.

d)      Die Verbrei= tung der Kampfkunst Taekwondo.

e)      Die Pflege = von geselligen Zusammenkünften.

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     Ziel des Verba= ndes ist es:

 

a)      Durch das Anbieten von Lehrgängen, die Zusammenarbeit unter den Vereinen zu fördern und damit mehr Gemeinsamkeit, Informationsaustausch und Qualität zu erreichen.

b)      Durch wisse= nschaftlich fundiertes Training das Bewegungsdefizit auszugleichen und somit einen Beit= rag  zur Volksgesundheit zu leisten.

c)      Bei allen Mitgliedern durch Schulung von Geist und Körper das nötige Selbstvertrauen zu entwickeln und Gelassenheit zu erlangen um Gewalt vermei= den zu lernen.

d)      Durch regelmäßiges Training Konsequenz bei der Ausübung verschiedenster Tätigkeiten (auch solcher außerhalb des Taekwondo Trainings wie z. B. Schule, Lehre und Beruf) zu vermitteln.

e)      Durch gezie= lte Nachwuchsarbeit den Fortbestand und die Verbreitung der Kampfkunst Taekwond= o zu gewährleisten.

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§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VERBANDSZWECKES

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(1)     Der Verbandszweck= soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideelle und materielle Mittel erreicht werden.

(2)     Als ideelle Mittel dienen:

         = Ausbildung eines Trainerpotentials,

         = Abhaltung von Prüfungen,

         = Förderung der Nachwuchsarbeit,

         = Taekwondo Training in Turnhallen bzw. in freier Natur, sowie Kraft- und Körpertraining,

         = Verbreitung von Taekwondo durch Öffentlichkeitsarbeit,

         = sportliche Veranstaltungen auf Vereins-, Verbands-, nationaler- und internationaler Eb= ene,

         = Meditation und Atemübungen,

         = Herausgabe von einschlägigen Schriften (z.B. Broschüren),<= /p>

         = Versammlungen, Vorträge, Werbung und Taekwondo-Vorführungen,

         = gesellige und sonstige Zusammenkünfte.

(3)     Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

         = Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,

         = Erträge aus Veranstaltungen (Meisterschaften, Lehrgänge, Flohmärkte),

         = Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Zuschüsse, Subventionen und sonstige Zuwendungen.

 

§ 4= ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

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(1)     Die Mitglieder de= s Verbandes gliedern sich in ordentliche Mitglieder das sind die Vereine, Ehrenmitglied= er und außerordentliche Mitglieder.

(2)&= nbsp;         Ordentliche Mitglieder sind jene, d= ie sich voll an der Verbandsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglied= er sind solche, die die Verbandstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Persone= n, die wegen besonderer Verdienste um den Verband dazu ernannt werden.

 

§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

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(1)     Mitglieder des Verbandes können alle Vereine werden, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, wie der Steirische Taekwondo Verband. Sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften.

(2)     Über die Auf= nahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3)     Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung= .

(4)     Bis zur Entstehun= g des Verbandes erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch den Verbandsgründer, im Fall eines bereits bestehenden Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird= erst mit Entstehen des Verbands wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung = des Verbands bestellt, erfolgt  au= ch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder b= is dahin durch die Gründer des Verbands.

 (5)=     Der (die) verantwortlichen TrainerInnen müssen eine WTF (World Taekwondo Federation) - Dan Lizenz besitzen und mindestens Übungsleiter für Taekwondo gemäß der Trainerordnung des ÖTDV (Österreichischen Taekwondo Verbandes) sein. Für den Übungsleiter gibt es eine Übergangsfrist von einem Jahr, bzw. bis= zur nächsten Übungsleiter-Ausbildung. Während dieser Übergangsfrist befindet sich der  Verein in einer Probezeit, danach w= ird über die endgültige Aufnahme entschieden.

(6)     Über die Anerkennung einer der Taekwondo-Übungsleiter gleichwertigen oder höherwertigen Ausbildung entscheidet der Vorstand endgültig.

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§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

 

(1)     Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch den Ausschluss.

(2)     Der Austritt kann= nur mit jedem 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindeste= ns 4 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich= .

(3)     Der Vorstand kann= ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 Monate mit der Zahlu= ng der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zah= lung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberü= hrt.

(4)     Der Ausschluss ei= nes Mitgliedes aus dem Verband kann vom Vorstand wegen Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. =

(5)     Die Aberkennung d= er Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.<= /o:p>

&nb= sp;

§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

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(1)&= nbsp;         Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes zu beanspruchen.

(2)&= nbsp;         Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu&nb= sp; verlangen.

<= ![if !supportLists]>(3)&= nbsp;       Mindestens ein Zehntel = der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

<= ![if !supportLists]>(4)&= nbsp;       Die Mitglieder sind in = jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanziell= e Gebarung des Verbands zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.=

<= ![if !supportLists]>(5)&= nbsp;       Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) = zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6)&= nbsp;         Das Stimmrecht in der Generalversam= mlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.

(7)&= nbsp;         Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, auch anderen Personen mittels Antrag, das Recht, gewählt zu werden, einzuräumen.

(4)     Die Mitglieder si= nd verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes Abbruch erleiden könnte.

(5)     Die Mitglieder si= nd verpflichtet die erlernten Kenntnisse nur in Notwehr anzuwenden und nicht an Unbefugte weiterzugeben, und gegenüber Außenstehenden eine einwandfreie moralische und charakterliche Haltung  zu zeigen.

(6)     Die Mitglieder ha= ben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten= .

(7)     Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlich= en Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsgebühren des Verband= es in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

(8)     Die Statuten der Vereine dürfen nicht im Widerspruch zu den Statuten des Verbandes steh= en.

(9)&= nbsp;         Vorstand= sänderungen(10)=       Der Vorstand der Vereine hat daf&uu= ml;r Sorge zu tragen, dass Taekwondo entsprechend der Ziele und Zwecke der Verbandsstatuten weitergegeben wird.

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§ 8 VERBANDSORGANE

 

         Organe des Verbandes sind die Generalversammlung (§§9 und = 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die  
       =   Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).=

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§ 9= DIE GENERALVERSAMMLUNG

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(1)     Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.  Eine ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.

(2)     Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

      (a)  Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

      (b)  schriftlichen Antrag von mindestens= einem Zehntel der Mitglieder,

      (c)  Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

    =   (d)  Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 A= bs. 2 dritter Satz dieser   S= tatuten),

      (e)  Beschluss eines gerichtlich bestell= ten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)<= /p>

&nb= sp;

&nb= sp;

(3)     Sowohl zu den ordentlichen wie auch= zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verband bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vors= tand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4)     Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorst= and schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5)     Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)     Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen u= nd die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung d= es Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7)     Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8)     Die Wahlen und die Beschlussfassung= en in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Verbands geändert oder der Verband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9)     Den Vorsitz in der Generalversammlu= ng führt der/die Präsident/Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert i= st, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§10= AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG

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Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1)     Beschlussfassung über den Voranschlag;

(2)     Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

(3)     Wahl und Enthebung der Mitglieder d= es Vorstands und der Rechnungsprüfer;

(4)     Genehmigung von Rechtsgeschäft= en zwischen Rechnungsprüfern und Verband;

(5)     Entlastung des Vorstands;

(6)     Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

(7)     Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

(8)     Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbandes;

(9)     Beratung und Beschlussfassung ü= ;ber sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

&nb= sp;

§ 1= 1 DER VORSTAND

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(1)     Der Vorstand best= eht aus dem/der Präsidenten/Präsidentin, dem/der geschäftsführenden Präsidenten/Präsidentin, dem/der Schriftführer/Schriftführerin und dem/der Kassier/Kassierin deren Stellvertreter/Stellvertreterin und zwei Referenten/Referentinnen.

(2)     Der Vorstand wird= von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählba= res Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der n&au= ml;chstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehb= ar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck = der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat  jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)     Die Funktionsdaue= r des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur W= ahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.

(4)     Der Vorstand wird= vom Präsidenten/Präsidentin, bei dessen Verhinderung vom geschäftsführenden Präsidenten/P= räsidentin schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorherseh= bar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens = die Hälfte (wenigstens zwei) von ihnen anwesend ist.

(6)     Der Vorstand fa&s= zlig;t seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(7)     Den V= orsitz führt der/die Präsident/Präsidentin, bei dessen Verhinderung der/die geschäftsführende Präsident/, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich da= zu bestimmen.

(8)     Außer durch= Tod und Ablauf der Funktionsperiode (siehe Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Rücktritt (Abs. 9) und Enthebung (siehe Abs. 10).

(9)     Die Vorstandsmitg= lieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktr= itts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Bestellung (siehe Pkt. 2) eines = Nachfolgers wirksam.

(10)   Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.

&nb= sp;

§ 12 AUFGABEN DES VORSTANDES

 

Dem Vorstand obliegt die Leit= ung des Verbandes. Er  ist<= span lang=3DDE style=3D'font-size:9.0pt;font-family:Arial;mso-bidi-font-family:"= Times New Roman"'> das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1)     Einrichtung eines den Anforderungen= des Verbandes entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2)     Erstellung des Jahresvoranschlags, = des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3)     Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

(4)     Information der Verbandsmitglieder über die Verbandstätigkeit, die Verbandsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5)     Verwaltung des Verbandsvermöge= ns;

(6)     Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Verbandsmitgliedern;

(7)&= nbsp;    Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Verbands.

(8)&= nbsp;    Der/Die Landesverbands-TrainerInnen werden vom Vorstand berufen und sind/ist diesem für seine/ihre Tätigkeit verantwortlich.

 

§ 13 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

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(1)&= nbsp;    Der/Die Präsident/Präside= ntin ist der höchste Verbandsfunktionär. Ihm/Ihr obliegt die Vertretung des Verbandes nach außen.  Er/Sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefah= r  im Verzug ist er/sie berechtigt, au= ch in Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen= zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.

<= ![if !supportLists]>(2)&= nbsp;    Schriftliche Ausfertigungen des Ver= bands bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präs= identen/Präsidentin und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte     Dispositionen) de= s/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwische= n Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

<= ![if !supportLists]>(3)&= nbsp;    Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. f&uu= ml;r ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannt= en Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

<= ![if !supportLists]>(4)&= nbsp;    Der geschäftsführende Präsident unterstützt und vertritt den Präsidenten bei der Führung der Verbandsgeschäfte, insbesonderst gegenüber Behörden und dritten Personen.

<= ![if !supportLists]>(5)&= nbsp;    Der Schriftführer hat die Präsidenten bei der Führung der Verbandsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalv= ersammlung und des Vorstands.

<= ![if !supportLists]>(6)&= nbsp;    Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbands verantwortlich.

<= ![if !supportLists]>(7)&= nbsp;    Im Falle der Verhinderung treten an= die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

<= ![if !supportLists]>(8)       geschäftsführende Präsident  die Vertretung bzw. bestimmt hiezu= ein anderes Vorstandsmitglied.

 

§ 1= 4 DIE RECHNUNGSPRÜFER

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(1)     Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwa= hl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ –= mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigke= it Gegenstand der Prüfung ist.

(2)     Den Rechnungsprüfern obliegen = die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung = des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat d= en Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben d= em Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3)     Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 1= 5 DAS SCHIEDSGERICHT

&nb= sp;

(1)     Zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das verbandsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2)     Das Schiedsgericht setzt sich aus d= rei ordentlichen Verbandsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht = der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerha= lb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied  zum/zur Vorsitzenden des Schiedsger= ichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegens= tand der Streitigkeit ist.

(3)     Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind verbandsintern endgültig.

&nb= sp;

§ 16 AUFLÖSUNG DES VERBANDES

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(1)  Die freiwillige Auflösung des Verbands kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)  Diese Generalversammlung hat auch – sofern Verbandsvermögen vorhanden = ist – über die Abwicklung zu beschließen und eine Abwickler zu berufen. Das Verbandsvermögen soll nach Abdeckung der Passiven soweit = an die Mitglieder verteilt werden, als es den Wert von diesen geleisteten Einl= agen nicht übersteigt. Das danach verbleibende Verbandsvermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verband verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

 

 

 

 

 

 

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