MIME-Version: 1.0 Content-Type: multipart/related; boundary="----=_NextPart_01C6C04B.9C79B560" Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Webseite in einer Datei, die auch als Webarchivdatei bezeichnet wird. Wenn Sie diese Nachricht erhalten, unterstützt Ihr Browser oder Editor keine Webarchivdateien. Downloaden Sie einen Browser, der Webarchivdateien unterstützt, wie zum Beispiel Microsoft Internet Explorer. ------=_NextPart_01C6C04B.9C79B560 Content-Location: file:///C:/C97C5D0E/statuten.htm Content-Transfer-Encoding: quoted-printable Content-Type: text/html; charset="us-ascii"
§ 1=
NAME,
SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
(1) Der Verband f&uum=
l;hrt
den Namen: STEIRISCHER
TAEKWONDO VERBAND (StTDV).
(2) Er hat seinen Sit=
z in Kalsdorf
bei Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Der Beitritt zu a=
nderen
Organisationen oder Verbänden ist beabsichtigt.
§ 2
VERBANDSZWECK
(1) Der Steirische
Taekwondo Verband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
bezweckt:
a) Die Pflege =
und
Betätigung von Taekwondo in seiner Gesamtheit (Poomse-Formenlauf, Hanb=
on
Kyorugie-Einschrittkampf, Kyokpa-Bruchtest, Hosinsul-Selbstverteidigung,
Kyorugie-Freikampf und Do-Philosophie) unter besonderer Berücksichtigu=
ng
des gesundheitlichen Aspektes.
b) Die
Vereinheitlichung der Ausbildung, unter Berücksichtigung der Richtlini=
en des
Österreichischen Taekwondo Verbandes (ÖTDV), der Europäischen
Taekwondo Union (ETU) und der World Taekwondo Federation (WTF) unter besond=
erer
Bedachtnahme des humanen, pädagogischen und philosophischen Hintergrun=
des
und der Grundsätze des Taekwondo.
c) Die Abhaltu=
ng von
Aus- und Fortbildungen sowie Trainingslager.
d) Die Verbrei=
tung
der Kampfkunst Taekwondo.
e) Die Pflege =
von
geselligen Zusammenkünften.
(2) Ziel des Verba=
ndes
ist es:
a) Durch das
Anbieten von Lehrgängen, die Zusammenarbeit unter den Vereinen zu
fördern und damit mehr Gemeinsamkeit, Informationsaustausch und
Qualität zu erreichen.
b) Durch wisse=
nschaftlich
fundiertes Training das Bewegungsdefizit auszugleichen und somit einen Beit=
rag zur Volksgesundheit zu leisten.
c) Bei allen
Mitgliedern durch Schulung von Geist und Körper das nötige
Selbstvertrauen zu entwickeln und Gelassenheit zu erlangen um Gewalt vermei=
den
zu lernen.
d) Durch
regelmäßiges Training Konsequenz bei der Ausübung
verschiedenster Tätigkeiten (auch solcher außerhalb des Taekwondo
Trainings wie z. B. Schule, Lehre und Beruf) zu vermitteln.
e) Durch gezie=
lte
Nachwuchsarbeit den Fortbestand und die Verbreitung der Kampfkunst Taekwond=
o zu
gewährleisten.
§ 3
MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VERBANDSZWECKES
(1) Der Verbandszweck=
soll
durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideelle und materielle Mittel
erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel
dienen:
=
Ausbildung
eines Trainerpotentials,
=
Abhaltung
von Prüfungen,
=
Förderung
der Nachwuchsarbeit,
=
Taekwondo
Training in Turnhallen bzw. in freier Natur, sowie Kraft- und
Körpertraining,
=
Verbreitung
von Taekwondo durch Öffentlichkeitsarbeit,
=
sportliche
Veranstaltungen auf Vereins-, Verbands-, nationaler- und internationaler Eb=
ene,
=
Meditation
und Atemübungen,
=
Herausgabe
von einschlägigen Schriften (z.B. Broschüren),
=
Versammlungen,
Vorträge, Werbung und Taekwondo-Vorführungen,
=
gesellige
und sonstige Zusammenkünfte.
(3) Die erforderlichen
materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
=
Beitrittsgebühren
und Mitgliedsbeiträge,
=
Erträge
aus Veranstaltungen (Meisterschaften, Lehrgänge, Flohmärkte),
=
Spenden,
Sammlungen, Vermächtnisse, Zuschüsse, Subventionen und sonstige
Zuwendungen.
§ 4=
ARTEN
DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitglieder de=
s Verbandes
gliedern sich in ordentliche Mitglieder das sind die Vereine, Ehrenmitglied=
er
und außerordentliche Mitglieder.
(2)&=
nbsp;
Ordentliche Mitglieder sind jene, d=
ie
sich voll an der Verbandsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglied=
er
sind solche, die die Verbandstätigkeit vor allem durch Zahlung eines
erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Persone=
n,
die wegen besonderer Verdienste um den Verband dazu ernannt werden.
§ 5
ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglieder des
Verbandes können alle Vereine werden, die gleiche oder ähnliche
Zwecke verfolgen, wie der Steirische Taekwondo Verband. Sowie juristische
Personen und rechtsfähige Personengesellschaften.
(2) Über die Auf=
nahme
von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum
Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung=
.
(4) Bis zur Entstehun=
g des
Verbandes erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern durch den Verbandsgründer, im Fall
eines bereits bestehenden Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird=
erst
mit Entstehen des Verbands wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung =
des
Verbands bestellt, erfolgt au=
ch die
(definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder b=
is
dahin durch die Gründer des Verbands.
(5)=
Der
(die) verantwortlichen TrainerInnen müssen eine WTF (World Taekwondo
Federation) - Dan Lizenz besitzen und mindestens Übungsleiter für
Taekwondo gemäß der Trainerordnung des ÖTDV
(Österreichischen Taekwondo Verbandes) sein. Für den
Übungsleiter gibt es eine Übergangsfrist von einem Jahr, bzw. bis=
zur
nächsten Übungsleiter-Ausbildung. Während dieser
Übergangsfrist befindet sich der Verein in einer Probezeit, danach w=
ird
über die endgültige Aufnahme entschieden.
(6) Über die
Anerkennung einer der Taekwondo-Übungsleiter gleichwertigen oder
höherwertigen Ausbildung entscheidet der Vorstand endgültig.
§
6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft
erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch
freiwilligen Austritt und durch den Ausschluss.
(2) Der Austritt kann=
nur
mit jedem 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindeste=
ns 4
Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige
verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich=
.
(3) Der Vorstand kann=
ein
Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung unter
Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 Monate mit der Zahlu=
ng
der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zah=
lung
der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberü=
hrt.
(4) Der Ausschluss ei=
nes
Mitgliedes aus dem Verband kann vom Vorstand wegen Verletzung der
Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. =
(5) Die Aberkennung d=
er
Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der
Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1)&=
nbsp;
Die Mitglieder sind berechtigt, an
allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und die Einrichtungen des
Verbandes zu beanspruchen.
(2)&=
nbsp;
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom
Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu&nb=
sp;
verlangen.
<=
![if !supportLists]>(3)&=
nbsp;
Mindestens ein Zehntel =
der
Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung
verlangen.
<=
![if !supportLists]>(4)&=
nbsp;
Die Mitglieder sind in =
jeder
Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanziell=
e Gebarung
des Verbands zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies
unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden
Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.=
<=
![if !supportLists]>(5)&=
nbsp;
Die Mitglieder sind vom
Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) =
zu
informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die
Rechnungsprüfer einzubinden.
(6)&=
nbsp;
Das Stimmrecht in der Generalversam=
mlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den ordentlichen und
Ehrenmitgliedern zu.
(7)&=
nbsp;
Die ordentlichen Mitglieder und
Ehrenmitglieder haben das Recht, auch anderen Personen mittels Antrag, das
Recht, gewählt zu werden, einzuräumen.
(4) Die Mitglieder si=
nd
verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes
Abbruch erleiden könnte.
(5) Die Mitglieder si=
nd
verpflichtet die erlernten Kenntnisse nur in Notwehr anzuwenden und nicht an
Unbefugte weiterzugeben, und gegenüber Außenstehenden eine
einwandfreie moralische und charakterliche Haltung zu zeigen.
(6) Die Mitglieder ha=
ben
die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten=
.
(7) Die
ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlich=
en
Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsgebühren des Verband=
es
in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(8) Die Statuten der
Vereine dürfen nicht im Widerspruch zu den Statuten des Verbandes steh=
en.
(9)&=
nbsp;
Vorstand=
sänderungen und Statutenänderungen der Mitgliedsvereine sind
schriftlich, innerhalb von 14 Tagen bekannt zu geben.
(10)=
Der Vorstand der Vereine hat daf&uu=
ml;r
Sorge zu tragen, dass Taekwondo entsprechend der Ziele und Zwecke der
Verbandsstatuten weitergegeben wird.
§
8 VERBANDSORGANE
Organe des Verbandes sind die Generalversammlung (§§9 und =
10),
der Vorstand (§§ 11 bis 13), die
=
Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).=
§ 9=
DIE
GENERALVERSAMMLUNG
(1)
Die Generalversammlung ist die
„Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung
findet alle vier Jahre statt.
(2)
Eine außerordentliche
Generalversammlung findet auf
(a) Beschluss des Vorstands oder der
ordentlichen Generalversammlung,
(b) schriftlichen Antrag von mindestens=
einem
Zehntel der Mitglieder,
(c) Verlangen der Rechnungsprüfer
(§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
=
(d) Beschluss der/eines
Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 A=
bs.
2 dritter Satz dieser S=
tatuten),
(e) Beschluss eines gerichtlich bestell=
ten
Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
(3)
Sowohl zu den ordentlichen wie auch=
zu
den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder
mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per
E-Mail (an die vom Mitglied dem Verband bekannt gegebene Fax-Nummer oder
E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter
Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vors=
tand
(Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer
(Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit.
e).
(4)
Anträge zur Generalversammlung
sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorst=
and
schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5)
Gültige Beschlüsse –
ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur
Tagesordnung gefasst werden.
(6)
Bei der Generalversammlung sind alle
Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen u=
nd
die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung d=
es
Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
(7)
Die Generalversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8)
Die Wahlen und die Beschlussfassung=
en
in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des
Verbands geändert oder der Verband aufgelöst werden soll,
bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen.
(9)
Den Vorsitz in der Generalversammlu=
ng
führt der/die Präsident/Präsidentin, in dessen/deren
Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert i=
st,
so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den
Vorsitz.
§10=
AUFGABEN
DER GENERALVERSAMMLUNG
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1)
Beschlussfassung über den
Voranschlag;
(2)
Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der
Rechnungsprüfer;
(3)
Wahl und Enthebung der Mitglieder d=
es
Vorstands und der Rechnungsprüfer;
(4)
Genehmigung von Rechtsgeschäft=
en
zwischen Rechnungsprüfern und Verband;
(5)
Entlastung des Vorstands;
(6)
Festsetzung der Höhe der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und
für außerordentliche Mitglieder;
(7)
Verleihung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft;
(8)
Beschlussfassung über
Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbandes;
(9)
Beratung und Beschlussfassung ü=
;ber
sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 1=
1 DER
VORSTAND
(1) Der Vorstand best=
eht
aus dem/der Präsidenten/Präsidentin, dem/der
geschäftsführenden Präsidenten/Präsidentin, dem/der
Schriftführer/Schriftführerin und dem/der Kassier/Kassierin deren
Stellvertreter/Stellvertreterin und zwei Referenten/Referentinnen.
(2) Der Vorstand wird=
von
der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählba=
res
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der n&au=
ml;chstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehb=
ar
lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck =
der
Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes
ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die
Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der
umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdaue=
r des
Vorstandes beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur W=
ahl
eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird=
vom Präsidenten/Präsidentin,
bei dessen Verhinderung vom geschäftsführenden Präsidenten/P=
räsidentin
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorherseh=
bar
lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand
einberufen.
(5) Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens =
die
Hälfte (wenigstens zwei) von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fa&s=
zlig;t
seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(7) Den V=
orsitz
führt der/die Präsident/Präsidentin, bei dessen Verhinderung
der/die geschäftsführende Präsident/Präsidentin.
Ist auch diese/r verhindert, obliegt der
Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem
Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich da=
zu
bestimmen.
(8) Außer durch=
Tod
und Ablauf der Funktionsperiode (siehe Abs. 3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Rücktritt (Abs. 9) und Enthebung (siehe Abs.
10).
(9) Die Vorstandsmitg=
lieder
können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktr=
itts
des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der
Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Bestellung (siehe Pkt. 2) eines =
Nachfolgers
wirksam.
(10) Die Generalversammlung kann
jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
§ 12
AUFGABEN DES VORSTANDES
Dem Vorstand obliegt die Leit=
ung
des Verbandes. Er ist<=
span
lang=3DDE style=3D'font-size:9.0pt;font-family:Arial;mso-bidi-font-family:"=
Times New Roman"'>
das
„Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Ihm
kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Verbandsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
(1)
Einrichtung eines den Anforderungen=
des
Verbandes entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der
Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als
Mindesterfordernis;
(2)
Erstellung des Jahresvoranschlags, =
des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3)
Vorbereitung und Einberufung der
Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a
– c dieser Statuten;
(4)
Information der Verbandsmitglieder
über die Verbandstätigkeit, die Verbandsgebarung und den
geprüften Rechnungsabschluss;
(5)
Verwaltung des Verbandsvermöge=
ns;
(6)
Aufnahme und Ausschluss von
ordentlichen und außerordentlichen Verbandsmitgliedern;
(7)&=
nbsp;
Aufnahme und Kündigung von
Angestellten des Verbands.
(8)&=
nbsp;
Der/Die Landesverbands-TrainerInnen
werden vom Vorstand berufen und sind/ist diesem für seine/ihre
Tätigkeit verantwortlich.
§ 13
BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
(1)&=
nbsp;
Der/Die Präsident/Präside=
ntin
ist der höchste Verbandsfunktionär. Ihm/Ihr obliegt die Vertretung
des Verbandes nach außen. Er/Sie
führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefah=
r im Verzug ist er/sie berechtigt, au=
ch in
Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des
Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen=
zu
treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.
<=
![if !supportLists]>(2)&=
nbsp;
Schriftliche Ausfertigungen des Ver=
bands
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präs=
identen/Präsidentin
und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten
(vermögenswerte Dispositionen) de=
s/der
Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwische=
n Vorstandsmitgliedern
und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
<=
![if !supportLists]>(3)&=
nbsp;
Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. f&uu=
ml;r
ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannt=
en
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
<=
![if !supportLists]>(4)&=
nbsp;
Der geschäftsführende
Präsident unterstützt und vertritt den Präsidenten bei der
Führung der Verbandsgeschäfte, insbesonderst gegenüber
Behörden und dritten Personen.
<=
![if !supportLists]>(5)&=
nbsp;
Der Schriftführer hat die
Präsidenten bei der Führung der Verbandsgeschäfte zu
unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalv=
ersammlung
und des Vorstands.
<=
![if !supportLists]>(6)&=
nbsp;
Der Kassier ist für die
ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbands verantwortlich.
<=
![if !supportLists]>(7)&=
nbsp;
Im Falle der Verhinderung treten an=
die
Stelle des Präsidenten, des Schriftführers und des Kassiers ihre
Stellvertreter.
<=
![if !supportLists]>(8) Die
Referenten haben ihre speziellen Aufgaben zu erfüllen und sind dem
Vorstand und der Generalversammlung verantwortlich. Sollte eine Vertretung
notwendig sein, so übernimmt der
geschäftsführende Präsident die Vertretung bzw. bestimmt hiezu=
ein
anderes Vorstandsmitglied.
§ 1=
4 DIE
RECHNUNGSPRÜFER
(1)
Zwei Rechnungsprüfer werden von
der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwa=
hl
ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ –=
mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigke=
it
Gegenstand der Prüfung ist.
(2)
Den Rechnungsprüfern obliegen =
die
laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung =
des
Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung
und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat d=
en
Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben d=
em
Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3)
Rechtsgeschäfte zwischen
Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die
Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer
die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 1=
5 DAS
SCHIEDSGERICHT
(1)
Zur Schlichtung von allen aus dem
Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das verbandsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§
577 ff ZPO.
(2)
Das Schiedsgericht setzt sich aus d=
rei
ordentlichen Verbandsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein
Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft
macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht =
der
andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerha=
lb
von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen
weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsger=
ichts.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme
der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegens=
tand
der Streitigkeit ist.
(3)
Das Schiedsgericht fällt seine
Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit
aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind verbandsintern
endgültig.
§ 16
AUFLÖSUNG DES VERBANDES
(1) Die
freiwillige Auflösung des Verbands kann nur in einer Generalversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
(2) Diese
Generalversammlung hat auch – sofern Verbandsvermögen vorhanden =
ist
– über die Abwicklung zu beschließen und eine Abwickler zu
berufen. Das Verbandsvermögen soll nach Abdeckung der Passiven soweit =
an
die Mitglieder verteilt werden, als es den Wert von diesen geleisteten Einl=
agen
nicht übersteigt. Das danach verbleibende Verbandsvermögen soll,
soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die
gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verband verfolgt, sonst Zwecken
der Sozialhilfe.